ADK Info 1/2024

Pressemitteilung 29. Januar 2024

Jetzt auch Inflationsausgleichsgeld für Kolleginnen und Kollegen nach TV-L!

Bericht über die Beschlüsse der Sitzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vom 26. Januar 2024

Mit der beschlossenen Arbeitsrechtsregelung wurde nun der erste Teil des TV-L-Abschlusses 2023 für die Beschäftigten, die nach der Dienstvertragsordnung dem TV-L unterfallen, umgesetzt. Beschäftigte, deren Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis zum 9. Dezember 2023 besteht und die in der Zeit vom 1. August bis 8. Dezember 2023 mindestens an einem Tag Anspruch auf Entgelt hatten, haben einen Anspruch auf Inflationsausgleichsgeld in Höhe von einmalig 1.800 Euro netto (Auszubildende und Praktikanten in Höhe von einmalig 1.000 Euro netto) bei einer Vollzeitstelle.

Darüber hinaus besteht bei weiter bestehenden Beschäftigungsverhältnissen für die Monate Januar bis Oktober 2024 ein monatlicher Anspruch auf 120 Euro netto (für Auszubildende und Praktikanten monatlich in Höhe von 50 Euro netto), wenn an mindestens einem Tag im Monat Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Teilzeitbeschäftigte haben einen ihrem Arbeitsumfang entsprechend anteiligen Anspruch. Der Inflationsausgleich soll so schnell wie es verwaltungstechnisch möglich ist, frühestens mit der Gehaltsabrechnung im März, ausbezahlt werden.

Bereits seit Juni 2023 wurde den Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, deren Entgelt sich an dem TVöD orientiert, ein Inflationsausgleich in Höhe von einmalig 1.240 Euro netto und seit Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024 ein Inflationsausgleich in Höhe von monatlich 220 Euro netto gezahlt. 

Damit besteht nunmehr eine Gleichbehandlung aller Beschäftigtengruppen im Rahmen des Inflationsausgleichs.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerseite in der ADK werden ebenso darauf drängen, dass auch die Übernahme der Entgelterhöhung des zweiten Teils des TV-L Abschlusses 2023 mit Wirkung vom 1. November 2024 für die Beschäftigten so schnell wie möglich beschlossen und umgesetzt wird. Dies kann aber erst wieder nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen der Tarifparteien erfolgen, sobald der endgültige Tariftext vorliegt.