Kurzarbeit auch bei der Kirche?

Pressemitteilung 25. März 2020

Die Kirchengewerkschaft Niedersachsen erhält täglich mehrere Anfragen dazu, ob auch im kirchlichen Bereich Kurzarbeit eingeführt werden könnte. Es gibt sogar das Gerücht, dass bereits an diesem Wochenende die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommissionen (ADK) im Rahmen einer Videokonferenz hierzu eine Entscheidung treffen könnte.

Zwischen der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite gibt es eine Übereinstimmung darüber, dass Dienstvereinbarungen über Kurzarbeit zwischen Dienststellenleitungen und Mitarbeitervertretungen erst dann möglich sind, wenn hierüber eine Regelung in der Dienstvertragsordnung in Kraft gesetzt worden ist. Mit anderen Worten: Zurzeit ist jede Form von Kurzarbeit im kirchlichen Bereich rechtlich (noch) unmöglich.

Fraglich ist zudem, ob im kirchlichen Bereich überhaupt Kurzarbeit notwendig ist. Aus unserer Sicht stellt sich die Finanzlage der drei Landeskirchen, die im Bereich der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen eine gemeinsame ADK eingerichtet haben, noch vergleichsweise komfortabel dar. Noch fließt die Kirchensteuer weiter und auch die erheblichen staatlichen Zuwendungen, zum Beispiel für die Kitas sind nicht infrage gestellt worden. Eine spezielle Situation wie im Bereich von Bildungsstätten und Beherbergungseinrichtungen könnte aber vorliegen.

Bisher liegen aber noch keine begründeten Anträge seitens der Arbeitgeberseite vor. Also kann auch noch keine Prüfung über die Notwendigkeit von Kurzarbeit in bestimmten Bereichen erfolgen. Kurzarbeit wäre auch unter „Corona“ nur temporär akzeptabel. Zu fragen ist hier gleichzeitig auch, ob die damit einhergehenden Einschränkungen einzig den Beschäftigten dort zugemutet werden sollen. „Einer trage des anderen Last“, besonders, wenn es ein Starker ist.

In der verfassten Kirche gibt es auch schon eine Arbeitsrechtsregelung durch die zuständige Kommission im Bereich der Ev.-luth. Landeskirche Württemberg. Dort wurde am 19.03.2020 eine Regelung zur Kurzarbeit beschlossen, die Dienstvereinbarungen mit den zuständigen Mitarbeitervertretungen ermöglicht. Erleichtert wurde die Einführung der Regelung zur Kurzarbeit dadurch, dass ein verbindlicher Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (Aufstockung) beschlossen wurde (siehe unten).

Wir rechnen in den nächsten Tagen mit einem Antrag der Arbeitgeberseite und werden damit in großer Verantwortung umgehen und uns als Sozialpartner nicht verweigern.

§ 7

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (Aufstockung)

(1) Diejenigen Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten vom Arbeitgeber neben dem verkürzten Entgelt eine Aufstockung des von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeldes auf 80 % der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III.

(2) Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld wird zusammen mit der üblichen Entgeltauszahlung gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.

(3) Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung werden zu zahlende Vergütungen, Kurzarbeitergeld und Zuschuss gesondert ausgewiesen.