ADK beschließt die Möglichkeit von Kurzarbeit für kirchliche Einrichtungen während der Covid-19 Pandemie

Pressemitteilung 23. April 2020

Durch Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (ADK) vom 23.04.2020 wurde eine Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit während der Covid-19 Pandemie in Dienststellen im Anwendungsbereich der Dienstvertragsordnung (DVO) geschaffen. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter*innen in der ADK verständigten sich auf eine Arbeitsrechtsregelung im Gleichklang mit dem kürzlich bereits für den kommunalen Bereich geschlossenen Tarifvertrag „Covid-19“. Dabei orientierte man sich sehr eng am Wortlaut dieses Tarifvertrags. Die Verwaltung und der Sozial- und Erziehungsdienst sind von der Kurzarbeit grundsätzlich ausgenommen, Zielrichtung sollen vor allem eigenwirtschaftlich arbeitende Einrichtungen sein.

Die Arbeitsrechtsregelung regelt im Einzelnen die Voraussetzungen der Einführung der Kurzarbeit, deren Ausgestaltung sowie den Umfang und ihre Höchstdauer. Das von der Bundesagentur für Arbeit gewährte Kurzarbeitergeld wird für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 10 auf 95 % des regulären Nettoentgelts und ab der Entgeltgruppe 11 auf 90 % aufgestockt. Ansprüche auf Urlaubsentgelt, die Jahressonderzahlung und vermögenswirksame Leistungen werden so berechnet, als würde im bisherigen Umfang weitergearbeitet. Betriebsbedingte Kündigungen sind während der Kurzarbeit und noch für einen Zeitraum von drei Monaten nach dem Ende der Kurzarbeit ausgeschlossen. 

Die konkrete Ausgestaltung der Kurzarbeit erfolgt durch die Anstellungsträger und die örtlichen Mitarbeitervertretungen durch Abschluss einer Dienstvereinbarung. Es wurde vereinbart, dass die jeweiligen Kirchenleitungen im Einvernehmen mit ihren Gesamtausschüssen den Mitarbeitervertretungen eine Musterdienstvereinbarung erstellen und zur Verwendung für die örtlichen Mitarbeitervertretungen empfehlen.

Die beschlossene Änderung der Dienstvertragsordnung tritt rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft und soll bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

Die in der ADK beteiligten drei Landeskirchen (Hannover, Braunschweig und Oldenburg) und die anderen Arbeitnehmerorganisationen erklärten noch in der Sitzung ihren Einwendungsverzicht. Die Kirchengewerkschaft Niedersachsen holt für diese wichtige Entscheidung noch das Votum des erweiterten Vorstands ein, dem 15 Mitglieder aus den drei Landeskirchen angehören.

Über die Hintergründe des langen Wegs zu diesem Ergebnis werden wir noch berichten.