Vier Rechtshofverfahren

Pressemitteilung 16. November 2018

Rechtswidrige Veränderung der Dienstvertragsmuster an der ADK vorbei

„Gottes Mühlen mahlen langsam…“, so heißt es in einem bekannten Sprichwort. Auch beim Rechtshof der Konföderation dauert es seine Zeit. Die Kirchengewerkschaft Niedersachsen hat am 28./29. Juni 2017 Klage gegen die Ev.-luth. Landeskirche Braunschweig, die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers und die Ev.-luth. Kirche in Oldenburg erhoben wegen der rechtswidrigen Verwendung von Dienstvertragsmustern, die nicht durch die zuständige Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission beschlossen worden sind. Die Dienstvertragsmuster sind unstrittig Teil der Dienstvertragsordnung, die nach dem Mitarbeitergesetz (MG) und später auch nach dem Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz-Kirche (ARGG-Kirche) ausschließliche Regelungsmaterie der ADK ist. Soweit, so klar! Die Kirchen behaupten nun, dass ihre an der ADK vorbei verwendeten Dienstvertragsmuster lediglich Modifikationen der durch die ADK beschlossenen Dienstvertragsmuster seien, die auch an der ADK vorbei verwendet werden könnten. Dabei könnten die Landeskirchenämter selbst (wohl doch über dem Gesetz stehend) definieren, was nach ihrem Willen eine angeblich nicht zu beschließende Modifikation ist.

 

Die öffentliche Verhandlung vor dem Rechtshof findet
am 16.11.2018
um 11.00 Uhr (Verhandlung gegen die Ev.-luth. Kirche in Oldenburg. Dieser Termin wurde von 13.30 Uhr vorverlegt.)
sowie um 13.00 Uhr (Verhandlung gegen die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers und die Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig)
im Landeskirchenamt
Rote Reihe 6
30169 Hannover
Sitzungssaal 130
statt.

Der Direktor der Schiedsstelle braucht keine Begründung für die Sitzverteilung in der ADK!

Bei einem weiteren Verfahren klagt die Kirchengewerkschaft Niedersachsen gegen die Sitzverteilung in der ADK, die der Direktor der Schiedsstelle der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen,  Martin Bender, ohne einen Satz der Begründung beschlossen hat. Danach erhält die Kirchengewerkschaft Niedersachsen nur vier der neun zu vergebenden Sitze, obwohl sie erheblich mehr Mitglieder hat als die anderen Arbeitnehmerorganisationen zusammen (Beschluss über Sitzverteilung ADK_04.09.2017). Diese Entscheidung sei endgültig und nicht justiziabel. Der Direktor hat es nicht für nötig gehalten, die Mitgliederzahlen der verschiedenen Arbeitnehmerorganisationen festzustellen. Seine Entscheidungsgründe will er lieber nicht offenlegen. Hat er vielleicht aufgrund einer „Eingebung oder einer Vision“ entschieden?

Auch der Rechtshof hat den Hinweis gegeben, dass die Klage gegen diese (willkürliche und unbegründete) Entscheidung nicht zulässig sein könnte, da hier möglicherweise kein Rechtsweg eröffnet sei.

Der Hinweis des Rechtshofs verkennt, dass auf der EKD-Ebene der Rechtsweg gegen eine Entscheidung über die Sitzverteilung durch zwei Kirchengerichts-Instanzen eröffnet ist. Auch im Tarifeinheitsgesetz ist die Entscheidung über die Frage, welche Gewerkschaft die Tarifführerschaft erhält, rechtlich überprüfbar. Die Frage der Sitzverteilung ist entscheidend für die Reputation und die Möglichkeiten der Mitgliedergewinnung einer Kirchengewerkschaft im Dritten Weg, der ohnehin die Wirkungsmöglichkeiten einer Koalition gemäß Artikel 9 Abs. 3 GG durch bestehende Kirchen-Privilegien stark einschränkt. Wenn dann die Kirchengewerkschaft als Grundrechtsträger durch eine „Entscheidungswillkür“ unter Beschneidung der Rechtswegegarantie in ihrer Koalitionsbetätigung so stark eingeschränkt wird, bleibt ihr nach der wahrscheinlich abschlägigen Entscheidung durch den Rechtshof noch der Schutz der staatlichen Arbeitsgerichte, die sich bereits mehrfach mit dem kirchlichen Arbeitsrecht auseinandergesetzt haben.

 

Die öffentliche Verhandlung vor dem Rechtshof findet
am 16.11.2018
um 12.00 Uhr
im Landeskirchenamt
Rote Reihe 6
30169 Hannover
Sitzungssaal 130
statt.