Notwendige Mitbestimmung bei der Überleitung der Kita-Beschäftigten in den Kommunaltarif

Pressemitteilung 19. September 2017

Haben die Mitarbeitervertretungen ein Mitbestimmungsrecht, wenn die Beschäftigten in den Tageseinrichtungen für Kinder vom TV-L in den Kommunaltarif übergeleitet werden? Die Dienststellenleitungen haben die MAVen weder informiert noch ein Mitbestimmungsverfahren eingeleitet. Das hat die MAV des Kirchenkreises Osnabrück dankenswerterweise nicht hingenommen und einen wichtigen Teilerfolg erzielt! Herzlichen Dank an die MAV Osnabrück, insbesondere ihren beharrlichen Vorsitzenden Rudolf Bahlmann!

Dies ist das Ergebnis der Schiedsstellensitzung vom 14.09.2017 unter Vorsitz von Herr Adam Krieten mit den Antworten von RA Bernhard Baumann-Czichon auf die Fragen des Vorsitzenden der Kirchengewerkschaft Niedersachsen Werner Massow.

 

Warum soll es keine generelle Mitbestimmungspflicht bei den Überleitungen des Kita-Personals vom TV-L auf den TVöD geben?

RA Baumann-Czichon: Nach ständiger Rechtsprechung ist die erstmalige Eingruppierung in ein neues Entgeltschema mitbestimmungspflichtig. Ein neues Entgeltschema liegt dann nicht vor, wenn die vorhandenen Tätigkeitsmerkmale beibehalten und auch nicht anders bewertet werden und nur eine neue Bezeichnung eingeführt wird, z.B. die Umstellung von römischen auf arabische Zahlen. Der Vorsitzende der 1. Kammer der Schiedsstelle vertritt die Auffassung, dass bei der Überleitung in SuE Tätigkeitsmerkmale teilweise beibehalten werden, so dass insoweit kein Mitbestimmungsrecht vorliegt, teilweise aber neue Tätigkeitsmerkmale eingeführt werden, so dass ein Mitbestimmungsrecht gegeben ist. Wir haben uns entschlossen, die Auffassung nicht weiter zu überprüfen, weil ein anderer Weg zum gleichen Ziel führen kann.  Wenn nämlich die MAV über alle Überleitungsvorgänge unterrichtet wird (welcher Mitarbeiter von welcher Eingruppierung alt in welche Eingruppierung neu – einschließlich Stufenzuordnung übergeleitet wurde, kann die MAV diesen Vorgang genauso prüfen, als ob sie ein Mitbestimmungsrecht hätte. Stimmt die Überleitung, dann kann man es dahingestellt lassen, ob es Mitbestimmungsrecht gibt. Stimmt die Überleitung nicht, dann liegt offensichtlich die Zuordnung zu einem anderen Tätigkeitsmerkmal vor, was das Mitbestimmungsrecht auslöst. Ist die MAV nicht beteiligt worden, kann sie dies in einem Verfahren vor der Schiedsstelle geltend machen.

Können Mitarbeitervertretungen im Rahmen ihres Informationsrechts gemäß § 35 MVG-K die Mitteilung aller Überleitungsvorgänge mit Ursprungseingruppierung und neuer Eingruppierung verlangen?

RA Baumann-Czichon: Ja, ohne Einschränkung. Denn die MAV muss schon deshalb unterrichtet werden, weil sie prüfen können muss, ob ihre Beteiligungsrechte gewahrt wurden.

Besteht ein Mitbestimmungsrecht, wenn sich die Tätigkeitsmerkmale im Rahmen der Überleitung ändern?

RA Baumann-Czichon: Ja, weil die Mitarbeiter dann erstmalig einem neuen Tätigkeitsmerkmal zugeordnet werden. Die MAV hat dabei zu prüfen, ob diese Zuordnung richtig erfolgt ist.

Woran erkennt man, dass es sich um geänderte Tätigkeitsmerkmale handelt?

RA Baumann-Czichon: Dazu muss man nur den Wortlaut von alt und neu vergleichen.

 

Fazit der Kirchengewerkschaft Niedersachsen: Die MAV sollte die Anstellungsträger auffordern, alle Überleitungsfälle der MAV mitzuteilen. Überall dort, wo sich Tätigkeitsmerkmale geändert haben, ist ein Mitbestimmungsverfahren zur Eingruppierung einzufordern und ggf. über die Schiedsstelle durchzusetzen.