Gemeinsamer Schlichtungsvorschlag für den Sozialdienst

Pressemitteilung 13. Juni 2017

Wenn der gemeinsame Vermittlungsvorschlag der beiden Schlichter (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschlichter) in Kraft treten sollte, wäre wieder eine einheitliche Bezahlung des Sozial- und Erziehungsdienstes möglich.

Allerdings soll es dazu leider erst ab dem Jahr 2018 kommen. Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission (ADK) wird dazu im August eine Entscheidung treffen. Falls die Einigung dort nicht gelingt, geht die Schlichtung weiter.

Zur Vorgeschichte: Seit Jahresbeginn werden die Kita-Beschäftigten nach dem Kommunaltarif für den Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD SuE) bezahlt. Die Arbeitnehmerseite hatte von Anfang an die vollständige Übernahme dieses Tarifwerkes für den gesamten Sozial- und Erziehungsdienst gefordert. Dazu war die Arbeitgeberseite (noch) nicht bereit. Dadurch ergaben sich unschöne Abgrenzungsprobleme.

So werden Mitarbeiter mit gleicher Qualifikation, oft beim selben Arbeitgeber nach unterschiedlichen Tarifwerken vergütet. Dies betrifft insbesondere die Sozialpädagogen/arbeiter und die Erzieherinnen. Maßstab für die Eingruppierung sind nicht mehr die Qualifikation in Verbindung mit den ausgeübten Tätigkeitsmerkmalen, sondern allein nach dem Einsatzbereich „Kita-Bereich“ oder übriger Kitabereich.

Am anschaulichsten wird die willkürliche Eingruppierung bei den Erzieherinnen in der Schulkinderbetreuung in den großen Städten Braunschweig und Wolfsburg. Während der Kita-Bereich nach TVöD SuE bezahlt wird, findet die Schulkinderbetreuung nachmittags weiterhin eine TV-L Bezahlung statt. Die Arbeitszeit erst nach 13.00 Uhr ist ohnehin nicht sehr nachgefragt und führt dazu, dass dieser Bereich „ausblutet“. Im Endgehalt bekommt eine Erzieherin in der Schulkinderbetreuung, eine Vollzeitstelle vorausgesetzt ca. 300 € weniger als bei einem Einsatz in der Kita, ohne dass die Arbeit weniger anspruchsvoll oder weniger qualifiziert verrichtet würde.

Auch bei den Sozialpädagoginnen wird es als willkürlich empfunden, dass je nach Einsatzgebiet, obwohl beim selben Arbeitgeber beschäftigt, unterschiedliches Tarifrecht angewandt wird. Die meisten Sozialpädagoginnen sind innerhalb des Kita-Bereichs beschäftigt und werden somit nach dem SuE-Tarif vergütet, doch die Kolleginnen in der Suchtarbeit, Flüchtlings- oder Nichtseßhaftenhilfe werden hiervon ausgegrenzt und fühlen sich deshalb nicht „gerecht“ entlohnt und diskriminiert.

Besonders stark empfunden wird die willkürliche Differenzierung der Bezahlung bei gleicher Qualifikation in den Familienzentren (teilweise SuE, teilweise TV-L), in Sprachheilkindergärten (sie werden vergütungsmäßig schlechter gestellt, als Regelkindergärten), in Bildungszentren und Jugendhilfeeinrichtungen.

Der gerechte Lohn wird nicht einmal beim selben Arbeitgeber an der Fachlichkeit der Arbeit orientiert. Diese Spaltung von Berufsgruppe sollte es in einer Dienstgemeinschaft nicht geben dürfen. Der gemeinsame Schlichtungsvorschlag bietet jetzt die Chance den Betriebsfrieden zu ermöglichen.

Die Arbeitnehmerorganisationen halten an dem Ziel fest, den Kommunaltarif (TVöD) für alle Berufsgruppen zu erreichen; die Arbeitgeberseite orientiert sich weiterhin am Tarifvertrag der Länder (TV-L).