Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 24.08.2017 in Hannover-

§ 1  Name und Sitz

  1. Die Gewerkschaft führt den Namen: Kirchengewerkschaft Niedersachsen e.V. (KG-Nds) im Bereich der Ev. Landeskirchen in Niedersachsen.
  2. Sie hat ihren Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.
  3. Sie ist eine Gewerkschaft gemäß Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Die Kirchengewerkschaft Niedersachsen bezweckt den Zusammenschluss der im kirchlichen Dienst beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel, ihre arbeitsrechtlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen zu vertreten. Dies geschieht insbesondere durch:
        a) Das Führen von Verhandlungen und Beteiligung an  
        Kommissionen zur Gestaltung der Arbeits- und
        Dienstverhältnisse;
        b) Abschluss von Tarifverträgen und Vereinbarungen im Bereich
        des Arbeits- und Dienstrechts;
        c) Beratung und Rechtsschutz von Mitgliedern in Fragen des
        Arbeits- und Dienstrechts im Rahmen der Rechtsschutzordnung;
        d) Fortbildung der Mitglieder und anderer kirchlicher
        Beschäftigter.
  2. Zur besseren Erfüllung dieser Aufgaben können Regional- und Berufsgruppen gebildet werden.
  3. Die KG-Nds arbeitet hierbei mit Körperschaften und Organisationen, anderen Arbeitnehmervertretungen und Gewerkschaften in Deutschland zusammen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Kirchengewerkschaft Niedersachsen können alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden, die beruflich im Dienst einer Kirche stehen oder bei kirchlichen Verbänden und Einrichtungen tätig sind.
  2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Beitritt wird schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt.
  3. Der Vorstand kann bewährten Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Das Mitglied erhält eine Ausfertigung der Satzung.
  2. Jedes Mitglied gehört der Mitgliederversammlung an.
  3. Das Mitglied kann sich in allgemeinen und persönlichen Angelegenheiten des Arbeits-, Dienst- und Sozialrechts an den Vorstand der Gewerkschaft oder deren Beauftragte wenden.
  4. Von den Mitgliedern ist ein finanzieller Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages bestimmt die MV auf begründeten Vorschlag des Vorstandes. Mit dem Beitritt zur Gewerkschaft erklärt sich das Mitglied zum Einzug der fälligen Beiträge per Lastschriftverfahren einverstanden und gibt eine entsprechende Erklärung ab. Die Rechte des Mitglieds ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht entrichtet wird.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
        a) durch Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst, jedoch nicht
        durch Eintritt in den Ruhestand oder vorübergehende, die
        Dienstzeit unterbrechende Zeiten;
        b) durch freiwilligen Austritt;
        c) durch Ausschluss;
        d) durch Tod.
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft nach Abs. 1 Buchstabe a wird nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand zum Ende des laufenden Quartals, nach Absatz 1 Buchstabe b nach Kündigung unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum jeweils nächsten Quartalsende wirksam.
  3. Ein Mitglied kann aus der Gewerkschaft ausgeschlossen werden, wenn:
        a) der Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht gezahlt wird;
        b) das Mitglied sich gewerkschaftsschädigend oder grob
        satzungswidrig verhält.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Erhebt das Mitglied Widerspruch, so entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 6 Organe der Kirchengewerkschaft

  1. Organe der Kirchengewerkschaft sind:
        a) die Mitgliederversammlung;
        b) der Vorstand.
  2. Der Dienst in allen Organen der Gewerkschaft geschieht ehrenamtlich. Dies gilt nicht für die in der Kirchengewerkschaft angestellten MitarbeiterInnen.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist oberstes Organ der Kirchengewerkschaft und findet mindestens einmal in zwei Jahren statt. Der Vorstand beruft die MV ein, bestimmt ihren Tagungsort, schlägt eine Tagesordnung vor und sorgt für die Leitung der Sitzung. Die Mitglieder müssen von den Vorsitzenden unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen werden. Die MV ist binnen dreier Monate einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt. Das Verlangen muss unterschriftlich belegt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
        a) Feststellung der Beschlussfähigkeit;
        b) Beschluss über die Tagesordnung;
        c) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des
        Vorstands;
        d) Entlastung des Vorstands;
        e) Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 8a und 8b dieser
        Satzung;
        f) Wahl der Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören
        dürfen;
        g) Beratung und Beschlussfassung über Anträge;
        h) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;
        i) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen bzw. über die
        Auflösung des Vereins;
        j) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern, die gemäß
        § 5 Nr. 3 Widerspruch eingereicht haben.
  3. Die MV ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Vorstandswahlen finden auf Antrag geheim statt. Beschlüsse zur Abfassung und Änderung der Satzung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Alle Vereinbarungen wesentlichen Inhaltes zur Arbeitsrechtsregelung bedürfen der Zustimmung der MV.
  5. Die Auflösung der Kirchengewerkschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  6. Über die MV ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben wird. Es wird an alle Mitglieder, die es anfordern, versandt.

§ 8a Geschäftsführender Vorstand

  1. Der Geschäftsführende Vorstand (GfV) besteht aus;
        a) zwei gleichberechtigten Vorsitzenden (einem Mann und einer
        Frau); die beiden Vorsitzenden sind im Rahmen ihrer
        satzungsmäßigen Aufgaben jeweils auch allein
        handlungsberechtigt;
        c) dem Schriftführer / der Schriftführerin;
        d) dem Kassenführer / der Kassenführerin;
        e) dem Öffentlichkeitsbeauftragten / der
        Öffentlichkeitsbeauftragten
  2. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder ist eine Stelle vakant geblieben, kann der erweiterte Vorstand ein bewährtes Gewerkschaftsmitglied mit dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung betrauen. Als kooptierte Mitglieder erhalten sie volles Stimmrecht im Vorstand.
  3. Der GfV ist mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Kirchengewerkschaft beauftragt und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kirchengewerkschaft wird eine Geschäftsstelle eingerichtet und Personal im Rahmen der Hausmittel eingestellt.
  5. Die Sitzungen des GfV finden nach Bedarf, mindestens monatlich statt. Sie werden unter Vorschlag einer Tagesordnung mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn von den Vorsitzenden einberufen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Über die Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das allen Vorstandsmitgliedern zugestellt wird. Dies wird durch Beschluss in der folgenden Vorstandssitzung endgültig rechtswirksam.
  9. Ein(e) GewerkschaftssekretärIn/GeschäftsführerIn nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Die Vorsitzenden sind berechtigt, Gäste zu den Vorstandssitzungen einzuladen.

§ 8b Erweiterter Vorstand

  1. Dem erweiterten Vorstand gehören neben den Mitgliedern des GfV max. 10 weitere Mitglieder an, die das berufliche Tätigkeitsspektrum in unseren Kirchen und die niedersächsischen Regionen abbilden sollten.
  2. Er benennt die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission (ADK) bzw. einer Tarifkommission. Er beschließt auch über die Anstellung einer/s Gewerkschaftssekrtärin/s oder Geschäftsführerin/s
  3. Der Erweiterte Vorstand trifft sich mindestens vierteljährlich zur Beratung gewerkschaftlicher Fragen von grundsätzlicher und/oder weitreichender Bedeutung. Er kann aus wichtigem Anlass zu einer außerordentlichen MV einladen.
  4. Die organisatorischen Regelungen des § 8a Abs. 2 sowie der Abs. 5-9 gelten entsprechend.

§ 9 entfallen

§ 10 Rechtsgeschäftliche Vertretung der Gewerkschaft
Die Gewerkschaft wird nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch:
           a) die Vorsitzenden gemäß § 8 Nr. 1 a) dieser Satzung oder
           b) einen der in § 8 Nr. 1 a) Genannten gemeinsam mit einer(m) in
           § 8 Nr. b), c) oder d) Genannten oder
           c) sind die in § 8 Nr. 1 a) genannten Vorsitzenden verhindert,
           kann die rechtsgeschäftliche Vertretung gemeinsam durch ein in
           § 8 Nr. 1 b) und einem weiteren in § 8 Nr. 1 c) oder d)
           genannten Mitglied erfolgen.

§ 11 Finanzverwaltung

  1. Für die Finanzverwaltung ist der/die Kassenführer/in zuständig.
  2. Kassenführung und Unterlagen werden einmal jährlich durch zwei Kassenprüfer geprüft.

§ 12 Auflösung der Kirchengewerkschaft
Im Falle der Auflösung der Kirchengewerkschaft beschließt die MV, welchem Zweck das bei der Auflösung vorhandene Vermögen zugeführt werden soll.

§ 13 Formale Satzungsänderungen
Formale Satzungsänderungen, die auf Aufforderung von Behörden erforderlich werden, können durch einstimmigen Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes herbeigeführt werden. Satzungsänderungen sind allen Gewerkschaftsmitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.